Arbeitsmedizinische Vorsorgen
Je nach Tätigkeit und der sich daraus ergebenden Gefährdung für den Mitarbeiter gibt es arbeitsmedizinische Vorsorgen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung, kurz ArbmedVV.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist es Aufgabe des Arbeitgebers, diese Gefährdungen zu erkennen, zu benennen und erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter zu treffen; hierzu gehören auch die arbeitsmedizinischen Vorsorgen.
Der Arbeitgeber hat diese Vorsorgen zu verlassen und ist dafür verantwortlich, dass der Mitarbeiter vor Aufnahme seiner Tätigkeit sowie ggf. in regelmäßigen Abständen wahrnimmt oder angeboten bekommt. Seit der Novellierung der ArbmedVV erhält der Arbeitgeber nur noch die Auskunft, ob der Mitarbeiter an der Vorsorge teilgenommen hat. Das Ergebnis erfährt nur noch der Mitarbeiter und muss dies auch nicht an den Vorgesetzten/ Arbeitgeber weiterleiten! Hierdurch soll die Eigenverantwortung der Mitarbeiter aber auch der Datenschutz gestärkt werden.
Pflichtvorsorge
Bei einer Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter zu der Vorsorge auffordern und der Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Vorsorge wahrzunehmen. Jedoch ist nur das Gespräch mit dem Betriebsarzt für den Mitarbeiter verpflichtend: sämtliche Untersuchungen einschließlich Blutabnahme, EKG usw. sind ein Angebot an den Mitarbeiter. Wünscht er dies nicht, dürfen ihm daraus bei der Arbeit keine Nachteile entstehen. Er muss jedoch über den Sinn und Nutzen dieser Untersuchungen durch den Betriebsarzt aufgeklärt werden.
Beispiel: Tragen mittelschwerer Atemschutz, sogenannte G 26.2
Angebotsvorsorge
Bei der Angebotsvorsorge ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vorsorge anzubieten. Der Mitarbeiter darf dieses Angebot dann annehmen oder ablehnen. Egal, für welche Möglichkeit er sich entscheidet, es darf ihm daraus kein Nachteil entstehen! Auch wenn der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat ist der Arbeitgeber verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dieses Vorsorgeangebot neu an den Mitarbeiter heranzutragen.
Beispiel: Vorsorge Bildschirmtätigkeiten, sogenannte G 37
Eignungsuntersuchung
Von diesen Vorsorgen strikt zu unterscheiden sind die Eignungsuntersuchungen. Sie dienen nicht primär dem Schutz und der Information des Mitarbeiters sondern sollen prüfen, ob der Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten aus medizinischer Sicht wahrnehmen kann. Eine Gefährdung des Mitarbeiters, aber auch anderer Personen sowie relevante Sachschäden sollen dadurch nach Möglichkeit vermieden werden.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Eignungsuntersuchungen durchführen zu lassen. Er muss jedoch sicherstellen, dass sein Mitarbeiter für eine gewisse Tätigkeit geeignet ist, z.B. das Fahren eines Gabelstaplers. Auf welche Art er dies mach, bleibt letztlich dem Arbeitgeber überlassen.
Eignungsuntersuchungen können auch negativ ausfallen: so ist z.B. ein Gabelstaplerfahrer, der im Sehtest sehr schlechte Ergebnisse zeigt, zunächst nicht mehr geeignet. Meist reicht schon die Wiedervorstellung mit einer geeigneten Sehhilfe, um dieses medizinische Problem zu beseitigen.
Eignungsuntersuchungen sind Umsatzsteuerpflichtig.